Um hier genaue Aussagen zu treffen, müsste man alle diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen zusammenlegen und dann auch die einzelnen Zeitabschnitte vergleichen.
Bei der "Bezahlung" galten die Besoldungsverordnung, die für den Reservistenwehrdienst spezielle Regelungen enthält. Insofern ist der Frank dargestellte Unterschied korrekt. Im § 6 ist festgelegt, dass der Reservist Wehrsold erhält (für Reservistenausbildung und Qualifizierung) und zusätzlich Zuschläge und einen Ausgleich nach § 7 BesoldungsVO:
- für Arbeitsverhältnisse in Genossenschaften, Kombinaten, Betrieben, wirtschaftsleitenden Organen, Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen etc. wird ein monatlicher Ausgleich in Höhe des Durchschnittslohns gezahlt, der Nettolohn wird aber um 20% jedoch mindestens 80 Mark gekürzt,
- Studenten erhalten ihr Stipendium, Kürzung um 80 Mark
- alle die nicht unter die Regelungen fallen konnten beim zuständigen Rat des Kreises für nachgewiesene Einkommensminderungen Ausgleichszahlungen beantragen.
Diese Regelung machten keinen Unterschied, wie lange vorher aktiver Wehrdienst geleistet war.
Bei Reservistenübungen erfolgten die gleichen Zahlungen ohne Kürzung.
Stand: BesoldungsVo gültig ab 1. Mai 1982
Bis 1982 galt die BesoldungsVo aus dem Jahr 1962 mit Änderungen von 1964, 1965, 1975, sowie Durchführungsbestimmungen von 1962 und 1973.
In den Durchführungsbestimmungen zur BesoldungsVO von 1982 gibt es dann noch Regelungen zur Berechnung des Ausgleiches für Mitglieder von Genossenschaften der Landwirtschaft und der Fischerei, der Produktionsgenossenschaften das Handwerks, private Handwerker, Gewerbetreibende, Selbständige und steuerbegünstigt freiberuflich Tätige.