Für 500.000EUR eine Sondermülldeponie in Hannover

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Objektbeschreibung:
Eines der zu veräußernden Grundstücke ist mit einem ehemaligen freistehenden Luftschutzbunker bebaut. Der zurzeit ungenutzte, nicht entfestigte Bunker wurde im Jahre 1943 als Massivbau in Stahlbetonbauweise errichtet und besitzt vier Stockwerke sowie ein Flachdach. Beim unteren Geschoss handelt es sich um ein Kellergeschoss. Unter dem Gebäude befindet sich eine Stahlbetonschutzplatte. Zwei Treppenaufgänge sind vorhanden. Wasser-, Abwasser, Regen- sowie Stromanschlüsse sind ebenfalls vorhanden. Die Gesamtnutzfläche beträgt ca. 1.649 qm. Der Bunker ist nach drei Seiten mit Rasenflächen, Büschen und Bäumen umgeben. Nach Osten hin schließt direkt das mit zu erwerbende Flurstück 118/10 der Flur 15, Gemarkung Hannover zur Größe von 929 qm an das Bunkergrundstück an. Es wird als Kinderspielplatz sowie als Bolzplatz genutzt und ist der Stadt Hannover mit dieser Zweckbestimmung unentgeltlich im Rahmen eines Gestattungsvertrages überlassen worden. Nach ersten Untersuchungen des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover ist die Oberfläche des Bodens auf der Spielfläche zwar belastungsfrei. In einer Bodentiefe ab 2 m sind aber in Kleinraumbohrungen hochbelastete Auffüllungen festgestellt worden. Bei Bodenbewegungen sind daher weitere Untersuchungen zur Klärung der Bodenbelastungen unbedingt notwendig.
Planungssituation:
Gemäß schriftlicher Auskunft der Stadt ist das Bunkergrundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 67 der Stadt Hannover. Mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes werden beide Grundstücke (Bunkergrundstück sowie Spielplatzgrundstück) an der Lönsstraße als Wohngebiet a (Gebiet W a: nur für Wohnhäuser und Nebenanlagen, für das Gebiet unentbehrliche Ladengeschäfte und handwerkliche Kleinbetriebe) nach der dafür gültigen Bauordnung von 1953 festgesetzt.

Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan folgende Festsetzungen vor:

- III Vollgeschosse als maximale Geschosszahl (Da der Bebauungsplan aus dem Jahr 1959 stammt gilt hier die Bauordnung von 1953, die keine Regelung bezüglich eines Staffelgeschosses auf zwei Drittel der Grundfläche vorsieht).

- Die durch Baufluchtlinie festgesetzte überbaubare Grundfläche erstreckt sich ausschließlich auf das Bunkergebäude, der angrenzende Spielplatz ist demnach nicht als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.

- Der ca. 7 m breite Streifen zwischen vorderer Baufluchtlinie und der Straßenfluchtlinie ist als Vorgartenzone festgesetzt.

Da das Grundstück durch den Bunker baulich ausgenutzt ist, käme auch ein Abbruch des Bunkers in Betracht. Die Umsetzung eines neuen Konzeptes für eine Wohnbebauung an dieser Stelle unter Umständen auch unter Einbeziehung des Spielplatzes würde die Stadt Hannover begrüßen und – sofern notwendig - bauleitplanerisch begleiten.

Quelle:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Möckernstr. 30
30163 Hannover
 
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